Allgemeine Geschäftsbedingungen xerxes

1. Geltungsbereich

1.1 Gegenstand
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Verträge über IT-Leistungen zwischen dem Kunden und xerxes ag | IT-Services (xerxes). Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Offerte / Auftragsbestätigung von xerxes. Die AGB gelten in jedem Fall, allfällige Sonderregeln ergeben sich aus der Offerte / Auftragsbestätigung.

1.2 Geltung
Mit Abschluss eines Vertrages stimmt der Kunde diesen AGB zu, soweit nicht schriftlich Abweichungen vereinbart wurden.

2. Vertragsgegenstand und -abschluss

Massgeblich für den Vertragsabschluss ist die Annahme der Offerte durch den Kunden. Bis dahin gelten Angebote von xerxes als freibleibend.

3. Grundsätze zum Leistungsgegenstand

Wenn nicht anders offeriert/vereinbart gelten für Leistungen von xerxes folgende Grundsätze: Die Verantwortung für Durchführung und Kontrolle von Backups liegt beim Kunden, auch wenn xerxes für das anfängliche Sicherungskonzept behilflich war und/oder die Sicherungssysteme geliefert hat. xerxes ist nicht für die permanente Überwachung und Reparatur von Alarmen eines allfälligen Netzwerkmonitoring verantwortlich. Sofern xerxes im Rahmen des Ausfallschutzes zu einem Netzwerkdesign rät, der Kunde aber Teile davon nicht beschafft, haftet xerxes nicht für unzureichend dimensionierte Netzwerke. Sofern nicht anders vereinbart gelten die Geschäftszeiten von xerxes.

4. Ausführungsbestimmungen

4.1 Erfüllung durch xerxes
xerxes ist zur persönlichen Erfüllung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Der Beizug von Unterakkordanten bedarf der Zustimmung des Kunden. Für deren Leistung bleibt xerxes verantwortlich. xerxes setzt sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeiter ein und achtet bestmöglich auf Kontinuität gegenüber dem Kunden; einen Anspruch auf einen bestimmten Sachbearbeiter von xerxes hat der Kunde nicht. xerxes bestimmt einen Koordinator, welcher dem Kunden zur Verfügung steht.

4.2 Mitwirkung des Kunden
Der Kunde stellt xerxes alle Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung, die für den reibungslosen Vertragsvollzug erforderlich sind. Soweit notwendig, erklärt sich der Kunde bereit, xerxes Zugang zu seinen Räumlichkeiten und zur gesamten IT-Infrastruktur zu gewähren. Der Kunde sorgt dafür, dass eigene oder von Dritten bezogene Systemkomponenten, welche für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind, rechtzeitig bereit stehen und dass notwendige bauliche Massnahmen fristgerecht umgesetzt sind. Der Kunde bezeichnet gegenüber xerxes einen geeigneten Koordinator.

5. Termine

5.1 Im Allgemeinen
Periodische Standortbestimmungen dienen dazu, die Einhaltung der vereinbarten Termine zu gewährleisten. Abweichungen sollen möglichst frühzeitig kommuniziert werden. Ändert der Kunde den Arbeitsumfang oder kommt er seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann xerxes die Termine entsprechend anpassen.

5.2 Verzug und Nachfrist
Falls xerxes die vereinbarten Leistungen nicht fristgerecht ausführt, setzt der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung an.

5.3 Rücktritt und Schadenersatz
Erbringt xerxes auch innerhalb der Nachfrist die vereinbarte Leistung nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zusätzlich kann der Kunde bei Verzug - unter Vorbehalt der Haftung für Absicht oder grobe Fahrlässigkeit - Schadenersatz für einen allfälligen Verspätungsschaden geltend machen, und zwar für jede volle Woche der Verspätung 0.5 % der Vertragssumme, maximal jedoch 10 % der vereinbarten Vertragssumme für die Dienstleistungen.

6. Abnahme

6.1 Zweck und Zuständigkeit
Die Abnahme soll den Nachweis der Funktionstüchtigkeit der vereinbarten Leistung erbringen. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden im Einvernehmen mit xerxes.

6.2 Termine und Protokoll
Abnahmetermine für (Teil-)Leistungen werden einvernehmlich definiert.

6.3 Ausbleiben der Abnahme
Der operative Einsatz von (Teil-)Leistungen gilt in jedem Falle als Abnahme, ohne dass es eines ent-sprechenden Protokolls bedarf.

7. Gewährleistung

7.1 Drittprodukte
Für Drittprodukte gilt ausschliesslich die Gewährleistung des Hardware bzw. Softwareherstellers anstelle einer Gewährleistung oder Haftung von xerxes.

7.2 Garantie
xerxes haftet für eine fachlich und sachlich sorgfältige Ausführung aller Arbeiten. xerxes garantiert, dass die erzielten Arbeitsresultate im Zeitpunkt der Abnahme den vertraglichen Erfüllungskriterien entsprechen. Bei Rüge eines Mangels innerhalb 12 Monaten nach Abnahme steht dem Kunden (anstelle der Gewährleistungsansprüche des Obligationenrechts) exklusiv das Recht auf Nachbesserung innert angemessener Nachfrist zu. Gelingt es xerxes auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht, den Mangel zu beheben, kann der Kunde eine entsprechende Minderung der Verrechnung verlangen.

7.3 Haftung
Für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - die ursächlich auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, haftet xerxes bei Verschulden bis maximal 50% der Vergütung für die vereinbarten Dienstleistungen (ohne Hard- und Software). Allfällige Konventionalstrafen sind in diese Haftungsbegrenzung eingeschlossen. Diese Begrenzung gilt nicht für allfällige Personenschäden. Die Haftung für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen oder Ansprüche Dritter wird im Rahmen des gesetzlich Möglichen ausgeschlossen.

8. Vergütung

8.1 Lieferung der vereinbarten Leistungen
Bei den Preisen für Hard- und Software handelt es sich um eine pauschale Vergütung. In der Regel sichert sich xerxes über eine Preisgarantie des Lieferanten ab. Kann xerxes indessen Preisänderungen der Lieferanten nachweisen, erhöht sich der vereinbarte Preis um die Differenz zum Listenpreis. Allfällige Preisanpassungen ergeben sich allenfalls auch aus dem Umstand, dass ein Lieferant Hard- oder Software aus dem Programm nimmt und/oder durch ein Nachfolgeprodukt ersetzt.

8.2 Berechnung nach Aufwand
xerxes verrechnet ihre Leistungen nach Aufwand, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch bei einem Kostenrahmen, dem die Bedeutung einer Planungsgrundlage zukommt (Circa-Preis). Zeigt sich, dass dieser nicht eingehalten werden kann, orientiert xerxes den Kunden schnellstmöglich. Der Kunde kann hierauf - unter Ausschluss weiterer Ansprüche - in Bezug auf die noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten. Die Reisekosten (Zeit) sind in dem offerierten Kostenrahmen eingerechnet. Reisespesen (km, Parkgebühr usw.) werden innerhalb der Schweiz nicht verrechnet. xerxes ist berechtigt, die Höhe der Ansätze den veränderten Kostenfaktoren anzupassen, soweit sie nachweist, dass sich ihre eigenen Kalkulationsgrundsätze massgeblich geändert haben. Solche Änderungen treten frühestens drei Monate nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden in Kraft.

8.3 Pauschalhonorar
Wird eine Pauschale vereinbart, so deckt diese sämtliche Aufwendungen von xerxes gemäss Vereinbarung. Änderungen des Leistungsumfangs oder allfälliger Mehraufwand in Folge unrichtiger oder unvollständiger Mitwirkung des Kunden werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

8.4 Spesen und Nebenkosten
xerxes ist berechtigt, die Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, z.B. Aufenthaltskosten von Mitarbeitern, Versandkosten, Kosten für Datenträger und Datenübermittlung, etc., separat in Rechnung zu stellen.

8.5 Gesetzliche Abgaben
Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich MWST und allfälliger weiterer gesetzlicher Abgaben auf Vertragsabschluss und erfüllung.

8.6 Zahlungsbedingungen
Vorbehalten anderslautender Zahlungsbedingungen gemäss Offerte sind Rechnungen innert 30 Tagen seit Rechnungsdatum zu bezahlen. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Zusätzlich zum gesetzlichen Verzugszins ist xerxes bei Verzug berechtigt, weitere Leistungen auszusetzen, von Vorleistungen des Kunden abhängig zu machen oder auf die Erbringung weiterer Leistungen zu verzichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen zu verrechnen.

9. Weitere Bestimmungen

9.1 Schutzrechte
Kunde und xerxes sichern sich gegenseitig die Einhaltung der gewerblichen Schutzrechte (Urheber-, Design-, Marken- Patentrechte, etc.) zu. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung geht ein allfällig erstelltes Werkexemplar des Arbeitsresultates (z.B. Code) und der Dokumentation in das Eigentum des Kunden über. Ohne anderslautende Vereinbarung stehen die Schutzrechte xerxes zu.

9.2 Vertraulichkeit
Beide Vertragspartner verpflichten sich selber sowie ihre Mitarbeiter und beigezogene Hilfspersonen zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Vertragspartei beziehen und ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages zugänglich werden. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht.

9.3 Schriftform
Der Vertrag mit all seinen Bestandteilen (inklusive dieser AGB) bedarf zur Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für sämtliche nachträglichen Änderun-gen und Ergänzungen. Die Schriftform ist auch mit Fax oder Mail eingehalten. Auf dieses Formerfordernis kann durch schriftliche Abrede verzichtet werden.

9.4 Teilnichtigkeit
Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile des Vertrages bzw. dieser AGB als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags bzw. dieser AGB nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der angestrebte Zweck mit dem nichtig oder unwirksam gewordenen Teil soweit wie möglich erreicht wird.

9.5 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Appenzell (AI). xerxes ist zudem berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz/Sitz oder einem anderen zuständigen Gerichtsstand zu belangen. Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen.

Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) für Abacus Software

Die EULA kann unter folgendem Link abgerufen werden.